Was erledige ich wo?

Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.

Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

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Teams
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zuständige Stelle

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
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Voraussetzungen
Die Erteilung einer einfachen  Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
  • 1. die Identiät der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann und
  • 2. die Auskunft verlangenten Person oder Stelle erklärt, dass sie die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn die betroffene Person hat die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Sofern die Daten für gewerberliche Zwecke verwendet weden, sind diese anzugeben.
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Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie in der Regel auf folgende Weise bei der entsprechenden Gemeinde stellen:
  • Persönlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, dann erhalten Sie die Daten vor Ort mitgeteilt.
  • Schriftlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft sowie die Gruppenauskunft, dann erhalten Sie die Daten auch auf dem Postwege.
  • Am schnellsten kommen Sie zu einer einfachen Melderegisterauskunft (Bürger-Auskunft), wenn Sie Ihren Antrag online stellen www.dvv-meldeportal.de/servlet/PB/menu/1335506/index.html

Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren, im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Einfache Melderegisterauskunft:

  • Schriftlich: 5,00 Euro
  • Online: 8,09 Euro


Erweiterte Melderegisteregisterauskunft: 10,00 Euro

Ab dem 01.01.2016 beträgt die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft 10,00 €, für eine Online-Auskunft 8,09 € und für eine erweiterte Auskunft 15,00 €.


Die Gebühren haben Sie in der Regel auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und
  • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft im Regelfall die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen. Bei der elektronisch beantragten Melderegisterauskunft erfolgt die Bezahlung über eine Einzugsermächtigung.

Achtung: Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu