Was erledige ich wo?

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Achtung: Wenn Sie bei einem Wohngebäude Ihre Heizungsanlage zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 getauscht haben, gilt für Sie das EWärmeG 2008. Es sieht eine Nutzungspflicht von 10 Prozent vor.

Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das novellierte EWärmeG 2015. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Tipp: Weitere Informationen bietet Ihnen folgende Infoflyer des Umweltministeriums:

Für Neubauvorhaben, die seit 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben werden, gelten die Regelungen des Bundesgesetzes. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist der zulässige Baubeginn zum 1. Januar 2009 entscheidend. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Leistung "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) - Anforderungen für Neubauten nachweisen".

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • für die Ausstellung des Nachweises:
    • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
    • Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden:

  1. Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
  2. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
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Voraussetzungen

EWärmeG 2015:

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie z.B. Solarthermie, Holz, Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie z.B. Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der Novelle wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu 1/3, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.

Nicht vom Gesetz erfasst sind z.B. kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenige beheizte Gebäude oder Hallen. Die Pflicht entfällt, wenn alle Optionen unmöglich sind oder auf Antrag wegen einer unbilligen Härte im Einzelfall von der Nutzungspflicht befreit wurde.

Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen (EWärmeG 2015) bietet Ihnen das Umweltministerium.
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Verfahrensablauf

Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.

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Erforderliche Unterlagen

für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen

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Frist/Dauer
Sie müssen uns den Nachweis innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorlegen.
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Kosten/Leistung
  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine
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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht

Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

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Vertiefende Informationen
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Satzung
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Zugehörigkeit zu