Sie können als Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke mögliche Wildschäden über unser Onlineformular erfassen. Beachten sie bitte dass alle Angaben korrekt ausgefüllt sein müssen. Prinzipiell soll von Bewirtschaftern und Ersatzpflichtigen zunächst auf eine gütliche Einigung hingearbeitet werden.
Häufige Fragen
Die Regelungen zu Wild-und Jagdschäden finden sich im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden Württemberg und in der Durchführungsverordnung (DVO) zum JWMG
Die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens muss innerhalb einer Woche (§ 57 (1) JWMG) nachdem die geschädigte Person vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde (§ 13 (1) DVO zum JWMG) unter Angabe von Mindestdaten erfolgen:
- Tag der Anmeldung
- geschädigte Personen
- Örtlichkeit (Flurstück, Art des Schadens etc, Schadenshöhe ca. etc.)
Nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde (§ 57 (3) JWMG) auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach § 57 (4) JWMG anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin zu dem Zweck fest, den Wild- oder Jagdschaden zu schätzen und weiterhin auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Die Beteiligten verständigen sich darüber, wie die Verfahrenskosten (§ 57 (5) JWMG) zwischen ihnen aufgeteilt werden. Kommt keine Einigung zustande, werden die Kosten hälftig verteilt. Übersteigen die Kosten des Verfahrens die Höhe des Schadens, so sind sie nicht ersatzfähig und von den Beteiligten zu tragen, die das Verfahren beantragt haben (Bagatellgrenze)