Meldung von Wildschäden

Sie können als Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke mögliche Wildschäden über unser Onlineformular erfassen. Beachten sie bitte dass alle Angaben korrekt ausgefüllt sein müssen. Prinzipiell soll von Bewirtschaftern und Ersatzpflichtigen zunächst auf eine gütliche Einigung hingearbeitet werden.

Das Meldedatum ist entscheidend zur Wahrung von Fristen und kann max. eine Woche vom Systemdatum der gesendeten Email abweichen.
Geben sie min. ein betroffenes Flst an
Geben sie hier die ca. Schadensmenge bsp. in Flächen- oder Gewichtseinheiten an
Geben sie hier die richtige Einheit zu Ihrer Meldung an
In welchem Jagdrevier liegt das geschädigte Grundstück? Siehe Jagdrevierkarte
Sind ihnen die Ansprechpartner des Jagdrevieres bekannt?
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Häufige Fragen

Die Regelungen zu Wild-und Jagdschäden finden sich im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden Württemberg und in der Durchführungsverordnung  (DVO) zum JWMG
Die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens muss innerhalb einer Woche (§ 57 (1) JWMG) nachdem die geschädigte Person vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde (§ 13 (1) DVO zum JWMG) unter Angabe von Mindestdaten erfolgen:
  • Tag der Anmeldung
  • geschädigte Personen
  • Örtlichkeit (Flurstück, Art des Schadens etc, Schadenshöhe ca. etc.)
In der Folge erhalten Meldende eine Bestätigung (§ 57 (2) JWMG) der Stadt (§ 13 (2) DVO zum JWMG). Die Stadt informiert ggf. auch die ersatzpflichtige Person.
Nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde (§ 57 (3) JWMG) auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach § 57 (4) JWMG  anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin zu dem Zweck fest, den Wild- oder Jagdschaden zu schätzen und weiterhin auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Die Beteiligten verständigen sich darüber, wie die Verfahrenskosten (§ 57 (5) JWMG) zwischen ihnen aufgeteilt werden. Kommt keine Einigung zustande, werden die Kosten hälftig verteilt. Übersteigen die Kosten des Verfahrens die Höhe des Schadens, so sind sie nicht ersatzfähig und von den Beteiligten zu tragen, die das Verfahren beantragt haben (Bagatellgrenze)