Geburten in Nagold

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!


Sie haben Ihr Kind im Kreiskrankenhaus Nagold geboren?

Dann meldet die Krankenhausverwaltung die Geburt direkt beim Standesamt.

Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

Informationen zur Namensführung Ihres Kindes können Sie auch im beigefügte Erklärvideo erhalten.

Erklärvideo Namensrecht Kind 

(Copyright: Fachverband Standesbeamte Baden-Württemberg e.V)

  • Bitte händigen Sie die notwendigen Unterlagen der Verwaltung des Krankenhauses aus oder reichen Sie diese per Post ein.
  • Gerne können Sie die Unterlagen auch persönlich während unserer Öffnungszeiten abgeben.
  • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
  • Um die Verwaltungsabläufe möglichst schnell und ohne Rückfragen erledigen zu können, bitten wir, alle Unterlagen im Original vorzulegen (Sie erhalten Ihre Originalurkunden selbstverständlich wieder zurück).
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz).

Bei verheirateter Eltern


  • Eheschließung in Deutschland
        Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder Eheurkunde
        mit Hinweisen oder Eheurkunde und beglaubigte Abschriften
        aus dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunden*) der Eltern.
  • Eheschließung im Ausland
         Heiratsurkunde *) mit beglaubigter Übersetzung oder
         internationale Heiratsurkunde und Abschriften aus
         dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunden *)
         mit beglaubigter Übersetzung oder
         internationale Geburtsurkunde.

         Evtl. Bescheinigung über die deutsche Namensführung
         (§ 94 BVFG oder Art. 47 EGBGB).


Bei unverheirateter Eltern

  • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters.
  • Evtl. Bescheinigung über die deutsche Namensführung (§ 94 BVFG oder Art. 47 EGBGB).
  • Hat der Vater des Kindes die Vaterschaft bereits anerkannt, so sind die Erklärungen hierüber vorzulegen.
  • Das Kind führt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Falls das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll, benötigen wir - falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt besteht - eine Namenserteilung. Die Erklärung über die Namenserteilung und über die dazu erforderliche Einwilligung muss in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Dies kann beim Standesamt erfolgen.
       Die Erklärung ist gebührenpflichtig (40,00 Euro).


Mutter geschieden oder verwitwet

Eheschließung in Deutschland

  • Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen (die Vorlage einer Geburtsurkunde entfällt).


Eheschließung im Ausland

  • Heiratsurkunde *) mit beglaubigter Übersetzung oder internationale Heiratsurkunde und Abschriften aus dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunden *) mit beglaubigter Übersetzung oder internationale Geburtsurkunden.
  • Scheidungsurteil (jede ausländische Scheidung muss noch für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt §§ 97, 107ff. FamFG werden) oder Sterbeurkunde.


Ausländische Staatsangehörigkeit

  • Gültige Reisepässe.
  • Urkundenbestellung
  • Namensgebungsblatt
Diese Formulare erhalten Sie bei der Krankenhausverwaltung.

Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angemeldet werden.

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
  • Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
  • Geburtsurkunde: 20,00 Euro.
  • Geburtsurkunde mehrsprachig: 20,00 Euro.
  • Sie erhalten einmalig kostenlos drei Geburtsurkunden für die Beantragung von
        Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld

Das Standesamt teilt die Geburt des Kindes nach deren Beurkundung dem Einwohnermeldeamt am Wohnsitz der Eltern mit. Das Einwohnermeldeamt informiert das Finanzamt. Die Eltern erhalten dann automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID des Kindes zugesandt.
§ 20 Personenstandsgesetz (PStG) - Anzeige durch Einrichtung
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG) - Eintragung in das Geburtenregister
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV) - Nachweise bei Anzeige der Geburt
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) Personenstandsgesetz (PStG)