Hinweise für den Aufenthalt in Deutschland für Geflüchtete aus der Ukraine

EINREISE OHNE VISUM

Ukrainische Staatangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten. Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt werden.

MELDEPFLICHT

Für ukrainische Staatsangehörige, die bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine gesetzliche Meldepflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung können Sie sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anmelden, u.a. für den Bezug von Sozialleistungen und bei notwendigen medizinischen Behandlungen (zuständig ist das Landratsamt Calw)

Bitte denken Sie daran, bei einer Rückkehr oder Umzug sich ab- bzw. umzumelden.


Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Die EU hat sich am 03.03.22 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. Demnach wird eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht. Da noch praktische Fragen - insbesondere durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat - geregelt werden sollen informieren Sie sich bitte zu den aktuellen Entwicklungen auf der o.g. Internetseite.


Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt

Folgenden Flüchtenden aus der Ukraine wird aufgrund der EU-Richtlinie zum sog. Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG) gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehend Schutz gewährt:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor 24.02.22 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und -angehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.22 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind sowie Staatenlose und -angehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.22 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.


Sozialleistungen in Verbindung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Für hilfsbedürftige ukrainische Staatsangehörige, für die eine Aufenthaltserlaubnis nach

§ 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz beantragt wurde, besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das Landratsamt Calw wenden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail mit einer Passkopie an 43.info(at)kreis-calw.de. Danach erhalten Sie ein Anschreiben (bitte auf Briefkasten-Beschriftung achten) mit dem Antragsformular und einer Terminmitteilung zur Auszahlung des Geldbetrags und zur Aushändigung des Befreiungsnachweises für Zuzahlungen in der Apotheke und einen Behandlungsschein für Krankenbehandlungen.


Beschäftigung

Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (sh. oben „Aufenthaltserlaubnis“) beantragt und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt wurde, können Sie eine Beschäftigung aufnehmen.


Ablauf

Bei einem längeren Aufenthalt als 90 Tagen oder wenn Sozialleistungen bezogen werden sollen, müssen Sie sich beim Bürgeramt anmelden und bei der Ausländerbehörde registrieren

1.    Anmeldung beim Bürgeramt

Um sich anzumelden müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Gültige Ausweisdokumente aller Familienangehöriger
  •  Gegebenenfalls Personenstandsurkunden
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise bei Kindern Nachweise zur Geburt (Geburtsurkunde), bei Ehepaaren Nachweise zur Heirat (Heiratsurkunde) oder Scheidung (Scheidungsurteil) jeweils im Original in Englisch oder mit Übersetzung.
  • Wohnungsgeberbescheinigung (nur bei privater Unterbringung)

Bitte melden Sie sich anschließend bei der Ausländerbehörde

2.    Registrierung bei der Ausländerbehörde

Ihre Anmeldedaten werden an die Ausländerbehörde übermittelt.

Sie erhalten bei Ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde (nach Ihrer Anmeldung beim Bürgeramt) einen Termin für Ihre umfassende Registrierung. Bitte bringen Sie, wenn Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, einen Dolmetschenden mit. Für die Registrierung in der Ausländerbehörde müssen Sie sowie Ihre Familienangehörigen persönlich erscheinen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • biometrisches Lichtbild <für jede Person>
  • gültigen Ausweisdokumente (biometrischer Reisepass) aller Familienangehöriger
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen auf Anforderung

Stand: 17. März 2022