Dienstleistung

Fischereischein beantragen

Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt.

Jugendliche, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ohne Sachkundenachweis einen Jugendfischereischein erhalten, der jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres in dem der Jugendliche 16 Jahre alt wird gilt. Mit Sachkundenachweis können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit lösen.

Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.

Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.

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Teams
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zuständige Stelle

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.

Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

Personen, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt in dem der Jugendliche 16 Jahre alt wird.

Fischereischein auf Lebenszeit

Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.

Tipp: Weitere Informationen zum Fischereischein und zur staatlichen Fischerprüfung in Baden-Württemberg werden im Onlineangebot des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Download angeboten.

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Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Gebühren für die Erteilung der Fischereischeine werden von den Gemeinden festgesetzt.
Die Gebühr für die Neuausstellung und Verlängerung des Fischereischeins auf Lebenszeit beträgt 10,00 Euro.
Außer beim Jugendfischereischein ist zusätzlich eine Fischereiabgabe von 12,00 Euro je Kalenderjahr zu bezahlen.

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Sonstiges

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

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Rechtsgrundlage

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

  • § 31 (FischG) (Fischereischein)
  • § 32 (FischG) Jugendfischereischein
  • § 33 (FischG) Versagungsgründe
  • § 35 (FischG) Zuständigkeit
  • § 36 (FischG) Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

  • § 14 (LFischVO) Sachkundenachweis
  • § 15 (LFischVO) Fischereiprüfung
  • § 16 (LFischVO) Vorbereitungslehrgang
  • § 17 (LFischVO) Durchführung der Fischerprüfung
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu