Dienstleistung

Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

^
Team
^
Formular & Online-Prozess
^
Voraussetzungen

Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:

  • 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
  • 100 Meter vom Waldrand

Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.

^
Verfahrensablauf

Beantragung beim Bürgeramt oder den Rathaus Geschäftsstellen mindestens 2 Tage vor der Verbrennung.

^
Erforderliche Unterlagen

keine

^
Kosten/Leistung

keine