Kenntnisgabeverfahren
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
- wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
- es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
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Leiter des Bauverwaltungsamtes
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt.
- Altlastenformular
- Angrenzererklärung im Baurechtsverfahren
- Bau Lageplan schriftlicher Teil
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung
- Befreiungsantrag zum Baugesuch
- gewerbliche Baubeschreibung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Kenntnisgabeverfahren
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen
- Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
- die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
- das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen.
- Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
- ein Wohngebäude
- ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
- ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob
- die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind,
- auf dem Grundstück Baulasten liegen,
- das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und
- die Grundstückserschließung gewährleistet ist.
Sie dürfen mit dem Bau beginnen:
- Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben – das ist in der Regel zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde.
- Ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter, die die Bedenken überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.
- Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
- gegebenenfalls "Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften"
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung (Nagold)beim Bauverwaltungsamt einreichen. In Ebhausen, Haiterbach und Rohrdorf reichen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beim jeweiligen Ortsbauamt ein.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Für die Eingangsbestätigung wird nach den Jeweiligen Gemeindegebührensatzungen eine Gebühr erhoben. Für die Entscheidung über eine Abweichung/Ausnahme/Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden ebenfalls Gebühren erhoben.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen
- § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)