Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie
- dringend einen Ausweis benötigen und
- keinen gültigen Reisepass besitzen.
Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.
Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
- Bürgeramt
- Geschäftsstelle Emmingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Gündringen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Hochdorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Iselshausen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Mindersbach (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Pfrondorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Schietingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Vollmaringen (nur Antragstellung)
Ein vorläufiger Personalausweis kann nur von inländischen Personalausweisbehörden ausgestellt werden. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Personalausweisbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für den Jugendlichen zu stellen.
Es gibt keinen Antragsvordruck mehr, den der Antragsteller ausfüllen müsste. Die Daten werden anhand der Unterlagen vom Sachbearbeiter direkt in den PC eingegeben.
Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.
Achtung: Personalausweise können nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden.
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
- ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige amtliche Lichtbildausweis)
- ein aktuelles Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Hinweis: Bei Antragstellung seit dem 1. November 2005 werden auch Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstattung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.
sofort
- EUR 10,00
- EUR 13,00 Zuschlag, wenn
- die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
- eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 1Ausweispflicht)
- § 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
- § 6 (PAuswG) Gültigkeit
- § 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
- § 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
- § 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
- § 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers
§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)