Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Gemeinde bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Hinweis: Gemeinden nehmen jedoch nicht jeden runden Geburtstag oder jedes Ehejubiläum zum Anlass für eine Veröffentlichung. In Nagold erfolgt eine Veröffentlichung frühestens zum 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Gebutstag jeder Folgende, oder zum 50. Hochzeitstag ("Goldene Hochzeit") und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Gemeinden weisen einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
- Bürgeramt
- Geschäftsstelle Emmingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Gündringen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Hochdorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Iselshausen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Mindersbach (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Pfrondorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Schietingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Vollmaringen (nur Antragstellung)
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
Alters- oder Ehejubiläum
Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
In der Regel 1 bis 4 Wochen
keine
Keine
- § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Meldeverordnung Baden-Württemberg
- § 9 Datenübermittlungen
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:
- § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen