Grundsteuer festsetzen
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der sich so ergebende und vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
keine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Zahlungspflichtig ist immer der Eigentümer am 01.01. eines Jahres.
Wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist gegenüber der Gemeinde noch der alte Eigentümer zahlungspflichtig. Er kann jedoch im Kaufvertrag mit dem neuen Eigentümer eine Kostenübernahme vereinbaren, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde.
Hebesätze der Grundsteuer im Haushaltsjahr 2023
Die Hebesätze der Stadt Nagold sind seit 2005 festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380 vom Hundert
Die Hebesätze der Stadt Nagold sind seit 2022 festgesetzt:
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 vom Hundert
der Steuermessbeträge.