Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden vor allem des Ländlichen Raumes.
Der ELR-Förderschwerpunkt WOHNEN konzentriert sich auf die Innenentwicklung und Bestandsgebäude. Es ermöglicht die Förderung von privaten Vorhaben zur Erhaltung und Stärkung der Ortskerne durch
Die Förderung kann von Privatpersonen bzw. privaten Organisationen (z.B. Vereine) beantragt werden.
Förderfähig als private nicht-gewerbliche Maßnahmen sind sowohl durch den/die Antragsteller(in) eigengenutzte oder an Verwandte ersten und zweiten Grades vermietete/überlassene Wohnungen sowie – außer bei Neubauten – maximal einer Wohnung zur Fremdvermietung an Dritte.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 100.000 € pro Projekt. Je Wohnung ist die Zuwendung begrenzt auf maximal
Sie ist je Wohnung begrenzt auf maximal
Der schonende Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen (durch Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen) führt zu einem Fördervorrang.
Der ELR-Förderschwerpunkt WOHNEN konzentriert sich auf die Innenentwicklung und Bestandsgebäude. Es ermöglicht die Förderung von privaten Vorhaben zur Erhaltung und Stärkung der Ortskerne durch
- Umnutzung vorhandener Gebäude, z.B. von ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zu Wohnungen
- Umbau von Bestandsgebäuden mit neuen Wohneinheiten durch Erweiterung/Aufstockung
- Umfassende Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse
- Ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken
- Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken (inkl. Abbruch nicht erhaltensfähiger Gebäude)
- Verbesserung des Wohnumfeldes (nur auf öffentlich gewidmetem Grund)
Die Förderung kann von Privatpersonen bzw. privaten Organisationen (z.B. Vereine) beantragt werden.
Förderfähig als private nicht-gewerbliche Maßnahmen sind sowohl durch den/die Antragsteller(in) eigengenutzte oder an Verwandte ersten und zweiten Grades vermietete/überlassene Wohnungen sowie – außer bei Neubauten – maximal einer Wohnung zur Fremdvermietung an Dritte.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 100.000 € pro Projekt. Je Wohnung ist die Zuwendung begrenzt auf maximal
- 50.000 EUR bei Umnutzung
- 20.000 EUR bei Erweiterung/Aufstockung, Modernisierung und Neubauten
Sie ist je Wohnung begrenzt auf maximal
- 55.000 EUR bei Umnutzung
- 25.000 EUR bei Erweiterung/Aufstockung, Modernisierung und Neubauten
Der schonende Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen (durch Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen) führt zu einem Fördervorrang.