In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person, den diese noch zu Lebzeiten schriftlich, beispielsweise in einem Testament oder mündlich geäußert hat.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
In Baden-Württemberg sind verschiedene Bestattungsarten möglich:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung (auf Hoher See, nicht in Flüssen und Seen)
- Tuchbestattung (für Muslime)
- Naturbestattung (Waldbestattung, Baumbestattung)