Jagdschein - Ausstellung beantragen
Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.
Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.
- Bürgeramt
- Geschäftsstelle Emmingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Gündringen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Hochdorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Iselshausen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Mindersbach (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Pfrondorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Schietingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Vollmaringen (nur Antragstellung)
- Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: Die Stadtverwaltung
- Wenn Sie in einem Landkreis wohnen: Das Landratsamt
Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.
- Mindestalter:
- 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise
- 16 Jahre (Jugendjagdschein)
- Bestandene deutsche Jägerprüfung
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung der oder des Erziehungsberechtigten oder einer von der oder dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.
Für die Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins müssen Sie einen Antrag stellen.
Anträge zur Ausstellung oder Verlängerung von Jagdscheinen können beim Bürgeramt Nagold abgegeben werden. Diese werden zur Bearbeitung an das Landratsamt Calw weitergeleitet.
Sollten Sie erstmals einen Jagdschein beantragen, gehen Sie am einfachsten persönlich zu der zuständigen Stelle. Dort wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, der Jagdschein erstellt und Ihnen entweder direkt ausgehändigt oder später zugesandt.
Sie können den Antrag auch schriftlich oder durch einen Dritten mit einer Vollmacht stellen. (Sofern Sie jemanden bevollmächtigt haben, muss dieser seinen eigenen und Ihren Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen).
Die Verlängerung können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle oder schriftlich über den Postweg beantragen. In diesem Fall müssen Sie der zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen zusammen mit Ihrem Jagdschein zusenden. Sie erhalten dann nach Bearbeitung Ihren Jagdschein ebenfalls per Post übersandt.
Beim schriftlichen Verfahren erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid mitübersandt; die zuständige Stelle kann jedoch auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle (Landratsamt Calw) steht das Antragsformular auch in elektronischer Form zum Ausfüllen am eigenen Computer zur Verfügung.
- Prüfungszeugnis der Jägerprüfung
- Personalausweis
- Aktuelles Passfoto (muss nicht biometrisch sein)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 50.000 Euro für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein. Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten diese von Ihrer Versicherung.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
keine
- 20,45 Euro für einen Tagesjagdschein beziehungsweise
- 38,35 pro Jagdjahr, für das Sie einen gültigen Jagdschein besitzen.
Hinweis: Die Jagdabgabe wird für die Jagdförderung, für die jagdliche und wildbiologische Forschung und für die Wildschadensverhütung verwendet.
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
- § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
- § 28 Jagdabgabe
- § 15 Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 Jugendjagdschein
- § 17 Versagung des Jagdscheins
- § 18 Entziehung des Jagdscheins
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022