Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
- Bürgeramt
- Geschäftsstelle Emmingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Gündringen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Hochdorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Iselshausen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Mindersbach (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Pfrondorf (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Schietingen (nur Antragstellung)
- Geschäftsstelle Vollmaringen (nur Antragstellung)
- wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
- wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
Für natürliche Personen:
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
- Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.
Für juristische Personen:
- der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebes gestellt werden.
Zentralregisterauszüge müssen persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Es gibt zwei Arten von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister, Belegart "N" für private Zwecke oder Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde. Die Gebühr in Höhe von 13,00 EUR wird bei der Beantragung fällig. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird dann nach ca. 10 bis 14 Tagen direkt vom Bundeszentralregister in Bonn zugeschickt. Bei Belegart "O" ist die genaue Anschrift der zuständigen Behörde erforderlich sowie ein Aktenzeichen oder Verwendungszweck.
- Personalausweis oder Reisepass
- Staatsangehörigkeitsnachweis (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen)
- wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt: Handelsregisterauszug
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist sowie die Angabe des Verwendungszwecks
Es gibt keine Frist.
Eur 13,00 je Auskunft
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
- §§ 150; 150a; 150e (GewO) Auskunft an Behörden und Elektronische Antragstellung
- Auszug aus dem Gewerberegister beantragen
- Personalausweisportal zu AusweisApp2 und Kartenlesegerät
- Informationen des Bundesamtes für Justiz