Dienstleistung

Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
  • wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen
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Voraussetzungen
  • Sie sind wohnungssuchend.
  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

  • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
  • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
  • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich

zu berücksichtigen.

Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

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Verfahrensablauf
Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt.

Tipp: Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
    • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
    • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
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Frist/Dauer

Keine

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Kosten/Leistung

je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

  • § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
  • § 12 Einkommen
  • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
  • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder
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Zugehörigkeit zu